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   VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580   

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VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580 (https://dejure.org/2021,28255)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.06.2021 - 25 NE 21.1580 (https://dejure.org/2021,28255)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 25 NE 21.1580 (https://dejure.org/2021,28255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; IfSG § 28b Abs. 3 und 9; BayIfSMV § 20 Abs. 2 13.
    Keine Außervollzugsetzung der Testpflicht bei Teilnahme an Präsenzunterricht an bayerischen Schulen - Normenkontrollantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona-Pandemie; Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung; Corona-Tests als Voraussetzung für Teilnahme an Präsenzunterricht

  • rechtsportal.de

    Corona-Pandemie; Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung; Corona-Tests als Voraussetzung für Teilnahme an Präsenzunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Tests als Voraussetzung für Teilnahme an Präsenzunterricht - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lasst, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 20 NE 21.926

    Präsenzunterricht darf von Corona-Test abhängig gemacht werden

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden "indirekten Testpflicht" auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Die häusliche Testung - bei jüngeren Kindern durch Anleitung der Eltern - dürfte schon deshalb kein gleich effektives, milderes Mittel darstellen, weil sie nicht wirksam zu kontrollieren ist (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21

    Negative Coronatestung durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgehen wollte, weil § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV inhaltlich über § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG hinausgeht, indem dort explizit Anforderungen an den Testnachweis geregelt werden, die insbesondere einen Nachweis im Wege einer Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests zu Hause ausschließen (so VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 -, juris Rn. 31; a.A. BayVGH, B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119 - juris Rn. 39; SächsOVG, B.v. 7.5.2021 - 3 B 212/21 - juris Rn. 7), ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden "indirekten Testpflicht" auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Hinsichtlich der Obliegenheit zur Durchführung der Tests, die sich unmittelbar aus der bundesgesetzlichen Regelung ergibt, steht einer Überprüfung deren Verfassungsmäßigkeit hier schon entgegen, dass wegen des baldigen Ablaufs der Geltungsdauer mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorweggenommen würde (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 (389)).
  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Bezug genommen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 14; BayVerfGH, B.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris; vgl. zu einer entsprechenden "indirekten Testpflicht" auch VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 - juris Rn. 36 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 04.05.2021 - 20 NE 21.1119

    Normenkontroll-Eilantrag gegen die schulische Testobliegenheit, die Maskenpflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgehen wollte, weil § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV inhaltlich über § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG hinausgeht, indem dort explizit Anforderungen an den Testnachweis geregelt werden, die insbesondere einen Nachweis im Wege einer Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests zu Hause ausschließen (so VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 -, juris Rn. 31; a.A. BayVGH, B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119 - juris Rn. 39; SächsOVG, B.v. 7.5.2021 - 3 B 212/21 - juris Rn. 7), ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
  • VGH Bayern, 17.05.2021 - 20 NE 21.1359

    Masken-, Abstands- und Testpflicht an Schulen wegen Corona

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Damit könnte die Antragstellerin mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzbegehren ihre Rechtsposition nicht verbessern (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.5.2021 - 20 NE 21.1359 - juris Rn. 3 ff. zu § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV).
  • OVG Sachsen, 07.05.2021 - 3 B 212/21

    Normenkontrollantrag; Landesrecht; Bundesrecht; Zulässigkeit; Inzidenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1580
    Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgehen wollte, weil § 20 Abs. 2 13. BayIfSMV inhaltlich über § 28b Abs. 3 Satz 1 2. Hs. IfSG hinausgeht, indem dort explizit Anforderungen an den Testnachweis geregelt werden, die insbesondere einen Nachweis im Wege einer Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests zu Hause ausschließen (so VGH BW, B.v. 1.6.2021 - 1 S 1596/21 -, juris Rn. 31; a.A. BayVGH, B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119 - juris Rn. 39; SächsOVG, B.v. 7.5.2021 - 3 B 212/21 - juris Rn. 7), ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
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